Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 135 Nichtöffentliche Hauptverhandlung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/135?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht ist nicht öffentlich. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann, auf Antrag des Rechtsanwalts muß die Öffentlichkeit hergestellt werden; in diesem Fall sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit sinngemäß anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/135?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zu nichtöffentlichen Verhandlungen ist Vertretern der Landesjustizverwaltung, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder seinem Beauftragten, den Beamten der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht und den Rechtsanwälten im Bereich der Rechtsanwaltskammer der Zutritt gestattet. Das Anwaltsgericht kann nach Anhörung der Beteiligten auch andere Personen als Zuhörer zulassen.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 135 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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