Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 12a Vereidigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/12a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Bewerber hat folgenden Eid vor der Rechtsanwaltskammer zu leisten:
"Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/12a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/12a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft, an Stelle des Eides eine andere Beteuerungsformel zu gebrauchen, so kann, wer Mitglied einer solchen Religionsgemeinschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/12a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Wer aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten will, muss folgendes Gelöbnis leisten:
"Ich gelobe, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen."
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/12a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Leistet eine Bewerberin den Eid nach Absatz 1 oder das Gelöbnis nach Absatz 4, so treten an die Stelle der Wörter "eines Rechtsanwalts" die Wörter "einer Rechtsanwältin".
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/12a?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Über die Vereidigung ist ein Protokoll aufzunehmen, das auch den Wortlaut des Eides oder des Gelöbnisses zu enthalten hat. Das Protokoll ist von dem Rechtsanwalt und einem Mitglied des Vorstands der Rechtsanwaltskammer zu unterschreiben. Es ist zu den Personalakten des Rechtsanwalts zu nehmen.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 12a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.