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§ 30a BRüG

Bundesrückerstattungsgesetz

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

(1) Ist ein Verfahren über rückerstattungsrechtliche Ansprüche (§§ 1, 3) bei einer unzuständigen Wiedergutmachungsbehörde anhängig, so ist die Sache auf Antrag des Berechtigten über das zuständige Zentralanmeldeamt an die zuständige Wiedergutmachungsbehörde oder, falls eine solche nicht besteht, an das zuständige Wiedergutmachungsgericht 1. Instanz zu verweisen.

(2) Ist ein solches Verfahren bei einem unzuständigen Wiedergutmachungsgericht anhängig, so ist die Sache auf Antrag des Berechtigten über das zuständige Zentralanmeldeamt an die zuständige Wiedergutmachungsbehörde oder an das zuständige Wiedergutmachungsgericht 1. Instanz zu verweisen.