Gesetze / Bundesrückerstattungsgesetz
BRüG§ 2
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Rückerstattungsrechtliche Ansprüche im Sinne dieses Gesetzes sind Ansprüche, die nach den Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (§ 11 Nr. 1) oder nach den Vorschriften dieses Gesetzes Rückerstattungsberechtigten oder deren Rechtsnachfolgern zustehen und auf einen Geldbetrag oder auf Schadensersatz gerichtet sind.
Änderungsverlauf
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03.09.1969 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 iVm Artikel 2 des Gesetzes vom 3. September 1969 (BGBl. I 1561)
BGBl. 1969 I S. 1561
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