Gesetze / Bundesrückerstattungsgesetz
BRüG§ 17
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BR%C3%BCG/17#abs-1 (1) Läßt sich der Wiederbeschaffungswert des entzogenen Vermögensgegenstandes am 1. April 1956 nicht ermitteln oder liegt er unter dem im Verhältnis 10:1 in Deutsche Mark umgerechneten Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Entziehung, so gilt der im Verhältnis 10:1 in Deutsche Mark umgerechnete Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Entziehung als Schadensersatzbetrag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BR%C3%BCG/17#abs-2 (2) § 16 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Dies gilt nicht, soweit der Schadensersatzbetrag nach Absatz 1 sich aus den entgangenen Nutzungen oder Zinsen oder sonstigen geldwerten Vorteilen errechnet.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 17 BRüG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Berlin, 16.01.2014 – 29 K 120.12
- VG Berlin, 05.07.2012 – 29 K 80.10Zitiert von 1
- BFH, 20.05.1980 – VIII R 64/78Zitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.