Gesetze / Bundesrückerstattungsgesetz

BRüG

§ 15

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BR%C3%BCG/15#abs-1 (1) Rückerstattungsrechtliche Ansprüche auf Zahlung eines Reichsmarkbetrages gelten als im Zeitpunkt der Währungsumstellung im Verhältnis 10:1 auf Deutsche Mark umgestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BR%C3%BCG/15#abs-2 (2) Der nach Absatz 1 umgestellte Betrag ist zu verzinsen. Die Zinsen werden durch einen Betrag von 25 vom Hundert des umgestellten Betrags abgegolten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BR%C3%BCG/15#abs-3 (3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche, die sich auf Herausgabe des Reinertrags der Nutzungen richten.

§ 14 § 16