Gesetze / Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
BQFG§ 15 Mitwirkungspflichten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BQFG/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist verpflichtet, alle für die Ermittlung der Gleichwertigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie alle dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BQFG/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Kommt die Antragstellerin oder der Antragsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann die zuständige Stelle ohne weitere Ermittlungen entscheiden. Dies gilt entsprechend, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in anderer Weise die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BQFG/15?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Antrag darf wegen fehlender Mitwirkung nur abgelehnt werden, nachdem die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Folge hingewiesen worden ist und der Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist.
Änderungsverlauf
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 15 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2702)
BGBl. 2020 I S. 2702
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 150 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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