Gesetze / Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden
BPolZV§ 2 Örtliche Zuständigkeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolZV%202008/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Örtlich sind die Bundespolizeidirektionen wie folgt zuständig:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolZV%202008/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Abweichend von den in Absatz 1 festgelegten Zuständigkeiten sind die Bundespolizeibehörden bundesweit zuständig
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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12.07.2017 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2017 I S. 2357
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22.11.2011 Ausfertigung
§ 2 eingefügt und geändert durch Artikel 12 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2011 I S. 2258
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.