Gesetze / Bundespolizei-Laufbahnverordnung
BPolLV§ 13 Erprobungszeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolLV%202011/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Erprobung auf einem höherwertigen Dienstposten dauert
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolLV%202011/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Angerechnet werden Erprobungszeiten auf einem anderen Dienstposten mit gleicher Bewertung und mit gleichwertigen Anforderungen sowie Zeiten, in denen die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte bereits vor der Übertragung des höherwertigen Dienstpostens mit der Wahrnehmung der Geschäfte dieses Dienstpostens beauftragt worden ist und sich dabei bewährt hat. Im höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei sind höchstens drei Monate anzurechnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPolLV%202011/13?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für Erprobungszeiten auf einem anderen Dienstposten, der um eine Besoldungsgruppe geringer bewertet ist, gilt Absatz 2 entsprechend, sofern
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPolLV%202011/13?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Im Übrigen gilt § 34 der Bundeslaufbahnverordnung.