Gesetze / Bundespolizei-Laufbahnverordnung
BPolLV§ 11 Einstellung oder Versetzung aus Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolLV%202011/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Einstellung oder die Versetzung in den Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei aus dienstlichen Gründen ist nur zulässig, wenn die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte die Befähigung für die jeweilige Laufbahn besitzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolLV%202011/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Als Befähigung für die jeweilige Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei kann anerkannt werden die Befähigung für die entsprechende Laufbahn
Über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung entscheidet das Bundespolizeipräsidium.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPolLV%202011/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte hat eine Unterweisungszeit von mindestens sechs Monaten zu durchlaufen. Das Bundespolizeipräsidium entscheidet über die Zulassung zur Unterweisung und erlässt für die Unterweisung einen Rahmenplan.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPolLV%202011/11?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Im Übrigen gilt § 44 der Bundeslaufbahnverordnung.
Änderungsverlauf
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25.03.2020 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2020 (BGBl. I 664)
BGBl. 2020 I S. 664
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.