Gesetze / Bundespolizeigesetz

BPolG

§ 98 Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Länder sowie von Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten anderer Bundesbehörden oder anderer Staaten im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei

Stand: 05.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 28.10.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/98#abs-1 (1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte eines Landes können Amtshandlungen zur Wahrnehmung von Aufgaben der Bundespolizei vornehmen

1.
auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen Bundespolizeibehörde,
2.
zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten im Sinne des § 13 Absatz 1 auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung von aus dem Gewahrsam der Bundespolizei Entwichenen, wenn die zuständige Bundespolizeibehörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist die zuständige Bundespolizeibehörde unverzüglich zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/98#abs-2 (2) Werden Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte eines Landes nach Absatz 1 Satz 1 tätig, haben sie dieselben Befugnisse wie die Bundespolizei. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen der Bundespolizei. Sie unterliegen insoweit den Weisungen der zuständigen Bundespolizeibehörde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/98#abs-3 (3) Absatz 1 gilt für Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte anderer Bundesbehörden entsprechend. Die Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten haben insoweit dieselben Befugnisse wie die Bundespolizei. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen der Bundespolizei. Sie unterliegen insoweit den Weisungen der zuständigen Bundespolizeibehörde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/98#abs-4 (4) Ausländische Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte, Angehörige von EU-Agenturen oder sonstige staatliche Bedienstete anderer Staaten mit polizeilichen Aufgaben können im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei tätig werden, soweit

1.
völkerrechtliche Vereinbarungen oder geltendes Unionsrecht dies vorsehen oder
2.
das Bundesministerium des Innern diesen Amtshandlungen allgemein oder im Einzelfall zustimmt.
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