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# § 98 BPolG — Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Länder sowie von Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten anderer Bundesbehörden oder anderer Staaten im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei

Bundespolizeigesetz  
Stand: 05.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 28.10.2026 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte eines Landes können Amtshandlungen zur Wahrnehmung von Aufgaben der Bundespolizei vornehmen

- 1. auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen Bundespolizeibehörde,

- 2. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten im Sinne des § 13 Absatz 1 auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung von aus dem Gewahrsam der Bundespolizei Entwichenen, wenn die zuständige Bundespolizeibehörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist die zuständige Bundespolizeibehörde unverzüglich zu unterrichten.

(2) Werden Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte eines Landes nach Absatz 1 Satz 1 tätig, haben sie dieselben Befugnisse wie die Bundespolizei. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen der Bundespolizei. Sie unterliegen insoweit den Weisungen der zuständigen Bundespolizeibehörde.

(3) Absatz 1 gilt für Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte anderer Bundesbehörden entsprechend. Die Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten haben insoweit dieselben Befugnisse wie die Bundespolizei. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen der Bundespolizei. Sie unterliegen insoweit den Weisungen der zuständigen Bundespolizeibehörde.

(4) Ausländische Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte, Angehörige von EU-Agenturen oder sonstige staatliche Bedienstete anderer Staaten mit polizeilichen Aufgaben können im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei tätig werden, soweit

- 1. völkerrechtliche Vereinbarungen oder geltendes Unionsrecht dies vorsehen oder

- 2. das Bundesministerium des Innern diesen Amtshandlungen allgemein oder im Einzelfall zustimmt.

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Zitiervorschlag: § 98 BPolG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 28.10.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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