(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte eines Landes können Amtshandlungen zur Wahrnehmung von Aufgaben der Bundespolizei vornehmen
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist die zuständige Bundespolizeibehörde unverzüglich zu unterrichten.
(2) Werden Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte eines Landes nach Absatz 1 Satz 1 tätig, haben sie dieselben Befugnisse wie die Bundespolizei. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen der Bundespolizei. Sie unterliegen insoweit den Weisungen der zuständigen Bundespolizeibehörde.
(3) Absatz 1 gilt für Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte anderer Bundesbehörden entsprechend. Die Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten haben insoweit dieselben Befugnisse wie die Bundespolizei. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen der Bundespolizei. Sie unterliegen insoweit den Weisungen der zuständigen Bundespolizeibehörde.
(4) Ausländische Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte, Angehörige von EU-Agenturen oder sonstige staatliche Bedienstete anderer Staaten mit polizeilichen Aufgaben können im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei tätig werden, soweit