§ 102 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Zollverwaltung; Verordnungsermächtigung
Stand: 04.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 28.10.2026
Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Zollverwaltung zur Ausübung übertragen
1.
die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (§ 2 Absatz 2 Nummer 2) an einzelnen Grenzübergangsstellen,
2.
sonstige Aufgaben nach § 2.
Nimmt die Zollverwaltung Aufgaben nach Satz 1 wahr, gilt § 100 Absatz 2 entsprechend.