§ 76 Vertrauenswürdigkeitsprüfung bei Einstellung
Stand: 07.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 28.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/76#abs-1 (1) Für Personen, die in die Bundespolizei eingestellt werden sollen (zu überprüfende Personen), ist zu überprüfen, ob Erkenntnisse vorliegen, die Zweifel an ihrer Vertrauenswürdigkeit bei der Ausübung einer Tätigkeit für die Bundespolizei, insbesondere an ihrem jederzeitigen Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung begründen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/76#abs-2 (2) Die zu überprüfende Person
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/76#abs-3 (3) Die zu überprüfende Person ist zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/76#abs-4 (4) Zum Zweck der Überprüfung trifft die Bundespolizei die folgenden Maßnahmen:
Die Bundespolizei kann auch Informationen auf öffentlich zugänglichen Internetplattformen, einschließlich sozialer Netzwerke, in erforderlichem Maße einholen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/76#abs-5 (5) Haben die Maßnahmen gemäß Absatz 4 Hinweise auf Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit der zu überprüfenden Person ergeben, kann die Bundespolizei
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/76#abs-6 (6) Die Bundespolizei bewertet die Vertrauenswürdigkeit der zu überprüfenden Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls. Bevor die Überprüfung nach Absatz 1 nicht mit dem Ergebnis abgeschlossen worden ist, dass keine Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit der zu überprüfenden Person bestehen, darf diese nicht von der Bundespolizei eingestellt werden. Abweichend von Satz 2 kann die zu überprüfende Person schon vor Abschluss der Überprüfung nach Absatz 1 auf Widerruf eingestellt werden, wenn hierfür im Einzelfall ein dringender Bedarf der Bundespolizei besteht. Soweit die Bundespolizei eine zu überprüfende Person nach Satz 3 vor Abschluss der Überprüfung nach Absatz 1 einstellt, hat sie die Überprüfung nach Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten abzuschließen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/76#abs-7 (7) Die Bundespolizei bewahrt die nach den Absätzen 2, 4 und 5 erhobenen Daten in einer gesonderten Überprüfungsakte getrennt von den übrigen für die Durchführung des Einstellungsverfahrens erforderlichen Daten und der Personalakte auf. Die Überprüfungsakte darf der zu überprüfenden Person nicht zugänglich gemacht werden. Auf Antrag ist der zu überprüfenden Person unentgeltlich Auskunft zu erteilen, welche personenbezogenen Daten über sie im Rahmen der Vertrauenswürdigkeitsprüfung gespeichert wurden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/76#abs-8 (8) Die nach den Absätzen 2, 4 und 5 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur verarbeitet und übermittelt werden für
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/76#abs-9 (9) Die nach den Absätzen 2, 4 und 5 gespeicherten personenbezogenen Daten und die Überprüfungsakte sind zu löschen
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/76#abs-10 (10) Ist beabsichtigt, die betroffene Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit im Sinne des § 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zu betrauen, tritt an die Stelle der Überprüfung nach Absatz 1 eine Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz, es sei denn, die Sicherheitsüberprüfung kann nicht positiv abgeschlossen werden. Eine Überprüfung nach Absatz 1 kann unterbleiben, wenn für die betroffene Person bereits vor weniger als fünf Jahren eine Überprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder eine Überprüfung der Vertrauenswürdigkeit beim Tätigwerden für eine andere Sicherheitsbehörde des Bundes mit positivem Ergebnis abgeschlossen wurde.