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# § 6 BPolG — Schutz von Bundesorganen

Bundespolizeigesetz  
Stand: 04.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 28.10.2026 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(1) Die Bundespolizei kann Verfassungsorgane des Bundes und Bundesministerien sowie ihnen gleichgestellte Einrichtungen gegen Gefahren, die die Durchführung ihrer Aufgaben beeinträchtigen, schützen, wenn diese darum ersuchen und Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem beteiligten Land dahingehend hergestellt ist, dass deren angemessener Schutz anderweitig nicht gewährleistet werden kann. Über die Übernahme des Schutzes durch die Bundespolizei entscheidet das Bundesministerium des Innern. Die Übernahme ist im Bundesanzeiger bekanntzugeben.

(2) Der Schutz durch die Bundespolizei beschränkt sich auf die Grundstücke, auf denen die Verfassungsorgane, die Bundesministerien oder ihnen gleichgestellte Einrichtungen ihren Amtssitz haben.

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Zitiervorschlag: § 6 BPolG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 28.10.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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