Art 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 02.10.2026
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2023-977/2#abs-1 (1) „zuständige Strafverfolgungsbehörde“ jede Polizei-, Zoll- oder sonstige Behörde der Mitgliedstaaten, die nach dem nationalen Recht für die Ausübung von öffentlicher Gewalt und die Ergreifung von Zwangsmaßnahmen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten zuständig ist, bzw. jede Behörde, die an gemeinsamen Einrichtungen beteiligt ist, die von zwei oder mehr Mitgliedstaaten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten eingerichtet wurden, mit Ausnahme von Agenturen oder Einheiten, die auf Angelegenheiten der nationalen Sicherheit spezialisiert sind, sowie nach Artikel 47 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen entsandte Verbindungsbeamte;
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2023-977/2#abs-2 (2) „benannte Strafverfolgungsbehörde“ eine zuständige Strafverfolgungsbehörde, die befugt ist, Informationsersuchen nach Artikel 4 Absatz 1 an die zentralen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten zu richten;
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2023-977/2#abs-3 (3) „schwere Straftat“ eine der folgenden Handlungen:
a) eine Straftat nach Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates (28),
b) eine Straftat nach Artikel 3 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2016/794;
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2023-977/2#abs-4 (4) „Informationen“ alle Inhalte, die eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen, Tatsachen oder Umstände betreffen, die für die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben nach nationalem Recht zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten relevant sind, einschließlich kriminalpolizeilicher Erkenntnisse;
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2023-977/2#abs-5 (5) „verfügbare Informationen“ unmittelbar und mittelbar zugängliche Informationen;
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2023-977/2#abs-6 (6) „unmittelbar zugängliche Informationen“ Informationen, die in einer Datenbank verfügbar sind, auf die die zentrale Kontaktstelle oder eine zuständige Strafverfolgungsbehörde des Mitgliedstaats, bei dem die Informationen angefordert werden, unmittelbar zugreifen kann;
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2023-977/2#abs-7 (7) „mittelbar zugängliche Informationen“ Informationen, die – soweit das nationale Recht es zulässt und nach Maßgabe dieses Rechts – eine zentrale Kontaktstelle oder eine zuständige Strafverfolgungsbehörde des Mitgliedstaats, bei dem die Informationen angefordert werden, von anderen Behörden oder privaten Parteien, die in diesem Mitgliedstaat ansässig sind, ohne Zwangsmaßnahmen einholen kann;
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2023-977/2#abs-8 (8) „personenbezogene Daten“ personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/680.