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# § 52 BPolG — Erhebung von Fluggastdaten durch Luftfahrtunternehmen und Übermittlung an die Bundespolizei

Bundespolizeigesetz  
Stand: 08.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 28.10.2026 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(1) Zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 sowie § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 Nummer 1 haben Luftfahrtunternehmen, die Fluggäste über die Schengen-Außengrenzen in das Bundesgebiet befördern, die in Absatz 3 genannten Daten in den von den Fluggästen mitgeführten Dokumenten zu erheben. Sobald die Annahme der Fluggäste für den betreffenden Flug geschlossen ist, haben die Luftfahrtunternehmen die erhobenen Daten unverzüglich an die in der Rechtsverordnung nach § 93 Absatz 1 bestimmte Bundespolizeibehörde zu übermitteln.

(2) Die Übermittlung erfolgt mittels Datenfernübertragung; das Datenformat legt die in der Rechtsverordnung nach § 93 Absatz 1 bestimmte Bundespolizeibehörde fest. Eine Übermittlung auf anderem Weg ist ausnahmsweise nur zulässig, wenn eine Datenfernübertragung im Einzelfall nicht gelingt.

(3) Für den betreffenden Flug ist die Gesamtzahl der beförderten Fluggäste zu übermitteln. Ferner sind für jeden Fluggast folgende Daten zu erheben und zu übermitteln:

- 1. der Familienname und die Vornamen,

- 2. das Geburtsdatum,

- 3. das Geschlecht,

- 4. die Staatsangehörigkeit,

- 5. die Nummer, die Art sowie der ausstellende Staat des mitgeführten Reisedokuments,

- 6. die Nummer und der ausstellende Staat des erforderlichen Aufenthaltstitels oder Flughafentransitvisums,

- 7. die für die Einreise in das Bundesgebiet vorgesehene Grenzübergangsstelle,

- 8. die Flugnummer,

- 9. die planmäßige Abflug- und Ankunftszeit und

- 10. der ursprüngliche Abflugort sowie die gebuchte Flugroute, soweit sich dies aus den vorgelegten oder vorhandenen Buchungsunterlagen ergibt.

(4) Bei der Erhebung der Fluggastdaten haben die Luftfahrtunternehmen die Fluggäste darüber zu informieren, dass die vorgenannten Daten zum Zweck der Grenzkontrolle der in der Rechtsverordnung nach § 93 Absatz 1 bestimmten Bundespolizeibehörde vorab elektronisch übermittelt und nach Maßgabe des Absatzes 5 gespeichert werden.

(5) Die Daten werden bei den Luftfahrtunternehmen 24 Stunden nach ihrer Übermittlung gelöscht. Die bei der in der Rechtsverordnung nach § 93 Absatz 1 bestimmten Bundespolizeibehörde eingegangenen Daten werden 24 Stunden nach der Einreise der Fluggäste des betreffenden Fluges gelöscht, sofern sie nicht zur Erfüllung von Aufgaben nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 sowie § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 Nummer 1 benötigt werden.

(6) Die §§ 63 und 64 des Aufenthaltsgesetzes bleiben unberührt.

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Zitiervorschlag: § 52 BPolG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 28.10.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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