Gesetze / Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVWO§ 47 Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen
Stand: 17.06.2021
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- BVerwG, 22.05.2025 – 5 PA 4.24Anfechtung der Wahl zum Gesamtpersonalrat des BundesnachrichtendienstesZitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/47#abs-1 (1) Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen nach § 107 Absatz 1 des Gesetzes gelten die §§ 33 bis 41, 43, 44 und 46 entsprechend. In Dienststellen, denen in der Regel weniger als fünf Beschäftigte angehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden, führt der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand die Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen durch. In den genannten Dienststellen werden keine Wahlvorstände bestellt; der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe anordnen. In diesem Fall hat der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand den in Satz 2 genannten Beschäftigten, die wahlberechtigt sind, die in § 17 Absatz 1 bezeichneten Unterlagen zu übersenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/47#abs-2 (2) Für die Wahl der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 107 Absatz 2 des Gesetzes gelten Absatz 1 und § 46 entsprechend.