Gesetze / Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVWO§ 44 Durchführung der Wahl nach Bezirken
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/44#abs-1 (1) Der Hauptwahlvorstand kann die bei den Behörden der Mittelstufe bestehenden oder auf sein Ersuchen bestellten örtlichen Wahlvorstände beauftragen,
Die Wahlvorstände bei den Behörden der Mittelstufe unterrichten in diesen Fällen die übrigen örtlichen Wahlvorstände im Bereich der Behörde der Mittelstufe darüber, daß die in den Nummern 1 bis 3 genannten Angaben an sie einzusenden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/44#abs-2 (2) Die Wahlvorstände bei den Behörden der Mittelstufe fertigen über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3) eine Niederschrift.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/44#abs-3 (3) Die Wahlvorstände bei den Behörden der Mittelstufe übersenden dem Hauptwahlvorstand unverzüglich eingeschrieben oder fernschriftlich die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 genannten Zusammenstellungen und die Niederschrift über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Absatz 2).
Änderungsverlauf
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28.09.2005 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. September 2005 (BGBl. I 2906)
BGBl. 2005 I S. 2906
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.