Gesetze / Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVWO§ 33 Leitung der Wahl
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BVerwG, 22.05.2025 – 5 PA 4.24Anfechtung der Wahl zum Gesamtpersonalrat des BundesnachrichtendienstesZitiert von 1
- BVerwG, 27.05.2010 – 6 PB 2/10Wahl des Bezirkspersonalrats; regelmäßige Personalstärke in den Gruppen; Meldungen der örtlichen Wahlvorstände; Bindung des BezirkswahlvorstandesZitiert von 8
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2014 – OVG 60 PV 11.13Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/33#abs-1 (1) Der Bezirkswahlvorstand leitet die Wahl des Bezirkspersonalrates. Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach Richtlinien des Bezirkswahlvorstandes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/33#abs-2 (2) Der örtliche Wahlvorstand gibt die Namen der Mitglieder des Bezirkswahlvorstandes und gegebenenfalls der Ersatzmitglieder und die dienstliche Anschrift seines Vorsitzenden in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt.