Gesetze / Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVWO

§ 24 Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Die Wahlunterlagen (Niederschriften, Bekanntmachungen, Stimmzettel, Freiumschläge für die schriftliche Stimmabgabe usw.) werden vom Personalrat mindestens bis zur Durchführung der nächsten Personalratswahl aufbewahrt.

§ 23 § 25