nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 24 BPersVWO — Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Wahlunterlagen (Niederschriften, Bekanntmachungen, Stimmzettel, Freiumschläge für die schriftliche Stimmabgabe usw.) werden vom Personalrat mindestens bis zur Durchführung der nächsten Personalratswahl aufbewahrt.