Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 95 Zuständigkeit
Stand: 30.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 15.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/95#abs-1 (1) Für die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat gilt § 92 Absatz 1 und 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/95#abs-2 (2) Für die Aufgaben, Befugnisse und Pflichten des Gesamtpersonalrats gilt Kapitel 4 entsprechend.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 95 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 25.01.2024 – 1 WB 35/23Anhörung gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 SBG; örtliche Zuständigkeit; Hauptstelle und verselbständigte NebenstelleZitiert von 1
- OVG Schleswig, 26.01.2026 – 2 MB 3/25Zitiert von 1
- Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 30.04.1986 – P.St. 1023
- BVerwG, 24.11.2021 – 5 P 5/20Initiativrecht des Personalrats; Einleitung des Beschlussverfahrens auf dem DienstwegZitiert von 7
- LAG Köln, 14.05.2025 – 11 SLa 237/24
- BVerwG, 22.05.2025 – 5 PA 1.24Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem örtlichen Personalrat der Zentrale und dem Gesamtpersonrat des BundesnachrichtendienstesZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 11.10.2024 – 5 PA 1/23Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Gesamtpersonalrat und örtlichem Personalrat bei Vollzug organisatorischer Entscheidungen durch individuelle Personalverfügungen; Zentrale des Bundesnachrichtendiensts
- BVerwG, 24.02.2022 – 5 A 7/20Mitbestimmung des örtlichen Personalrats im BundesnachrichtendienstZitiert von 20
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2022 – 72 K 10/21 PVB
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 95 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.