Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 2 Grundsätze der Zusammenarbeit
Stand: 15.06.2021
Wird zitiert von 67
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 23.01.2025 – 17 LP 3/24
- BVerwG, 08.08.2024 – 5 PB 3/24Entfernung von Druckerzeugnissen von Gewerkschaften vor einem PersonalratsbüroZitiert von 1
- BVerwG, 18.07.2024 – 5 C 14/22Verbot der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten an Amtshandlungen bei SelbstbetroffenheitZitiert von 4
- VG Ansbach, 14.04.2023 – AN 7 P 22.00939
- BVerwG, 20.03.2024 – 1 WB 26/22Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung mit Hinweisen zur geltenden Rechtslage unterliegt nicht der Beteiligung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses
- BVerwG, 14.12.2023 – 2 B 42/22Unterrichtung des Personalrats (allein) durch Vorlage des Entwurfs der DisziplinarklageschriftZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 30.01.2026 – 5 PB 1.25
- OVG Sachsen-Anhalt, 14.08.2025 – 6 L 1/25Zitiert von 1
- BVerwG, 14.11.2024 – 5 C 5/23
67 Entscheidungen zu § 2 BPersVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/2#abs-1 (1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben zusammen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/2#abs-2 (2) Dienststelle und Personalvertretung haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden der Dienststelle zu beeinträchtigen. Insbesondere dürfen sie keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander durchführen. Die Zulässigkeit von Arbeitskämpfen tariffähiger Parteien wird hierdurch nicht berührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/2#abs-3 (3) Außenstehende Stellen dürfen erst angerufen werden, wenn eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/2#abs-4 (4) Dienststelle und Personalvertretung haben darüber zu wachen, dass alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden. Dazu zählt insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt. Dabei müssen Dienststelle und Personalvertretung sich so verhalten, dass das Vertrauen der Verwaltungsangehörigen in die Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung nicht beeinträchtigt wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/2#abs-5 (5) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle und ihre oder seine Vertretung sowie die Personalvertretung und ihre Mitglieder haben jede parteipolitische Betätigung in der Dienststelle zu unterlassen; die Behandlung von Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten wird hierdurch nicht berührt.