Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin

BPädFortbV

§ 3 Gliederung der Prüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BP%C3%A4dFortbV/3#abs-1 (1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:

1.
Kernprozesse der beruflichen Bildung,
2.
Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung,
3.
Spezielle berufspädagogische Funktionen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BP%C3%A4dFortbV/3#abs-2 (2) Im Prüfungsteil „Kernprozesse der beruflichen Bildung“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:

1.
Lernprozesse und Lernbegleitung,
2.
Planungsprozesse,
3.
Managementprozesse.

Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BP%C3%A4dFortbV/3#abs-3 (3) Im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:

1.
Berufsausbildung,
2.
Weiterbildung,
3.
Personalentwicklung und -beratung.

Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BP%C3%A4dFortbV/3#abs-4 (4) Im Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen“ werden die in § 9 genannten Qualifikationen geprüft. Die Prüfung wird als Projektarbeit, Präsentation und Fachgespräch durchgeführt. Dieser Prüfungsteil kann erst begonnen werden, wenn in den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden; es soll jedoch nicht später als ein Jahr nach deren erfolgreichen Abschluss begonnen werden.

§ 2 § 4