Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Ausführung der Bundesnotarordnung

BNotOAVO

§ 6 Urlaub

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotOAVO/6#abs-1 (1) Der Notarassessor erhält Erholungsurlaub und Urlaub aus anderen Anlässen entsprechend den für Beamte auf Probe des Freistaates Sachsen geltenden Bestimmungen der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 901), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 514) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotOAVO/6#abs-2 (2) Die Notarkammer erteilt den Urlaub auf Gesuch des Notarassessors nach Anhörung des Ausbildungsnotars oder der sonstigen Ausbildungsstelle.

§ 5 § 6a