Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Ausführung der Bundesnotarordnung
BNotOAVO§ 5 Dienstunfähigkeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotOAVO/5#abs-1 (1) Wird ein Notarassessor dienstunfähig, hat er dies der Notarkammer, der Ländernotarkasse und dem Ausbildungsnotar oder seiner sonstigen Ausbildungsstelle unverzüglich anzuzeigen. Ist er als Notarvertreter oder als Notariatsverwalter tätig, unterrichtet er, unbeschadet des § 38 Satz 1 der Bundesnotarordnung , die Notarkammer unverzüglich über Beginn und Ende der Dienstunfähigkeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotOAVO/5#abs-2 (2) Die Notarkammer, die Ländernotarkasse, der Ausbildungsnotar und die sonstige Ausbildungsstelle können zum Nachweis einer Dienstunfähigkeit wegen Krankheit von dem Notarassessor die Vorlage einer ärztlichen oder einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangen.