Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Ausführung der Bundesnotarordnung

BNotOAVO

§ 6a Elternzeit, Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotOAVO/6a#abs-1 (1) Elternzeit und Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit wird durch die Notarkammer entsprechend der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung gewährt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotOAVO/6a#abs-2 (2) Unbeschadet des Absatzes 1 ist einem Notarassessor auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub ohne Dienstbezüge zu bewilligen, wenn er

1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder

2. einen nach ärztlichem Gutachten oder durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen im Sinne des § 66 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 470) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

tatsächlich betreut oder pflegt. Über den Antrag entscheidet die Notarkammer. Der Antrag soll spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn gestellt werden. Der Bewilligungszeitraum soll mindestens sechs Monate betragen. Soweit zwingende dienstliche Belange, insbesondere die Sicherstellung der Vertretung der Notare und die Verwaltung freier Notarstellen, dies erfordern, kann die Notarkammer nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder des Urlaubs beschränken und den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotOAVO/6a#abs-3 (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 wird der Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel gekürzt. Bei der Kürzung des Urlaubs bleibt der Bruchteil eines Tages unberücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn der Notarassessor eine Teilzeitbeschäftigung leistet.

§ 6 § 7