(1) Wird ein Notarassessor dienstunfähig, hat er dies der Notarkammer, der Ländernotarkasse und dem Ausbildungsnotar oder seiner sonstigen Ausbildungsstelle unverzüglich anzuzeigen. Ist er als Notarvertreter oder als Notariatsverwalter tätig, unterrichtet er, unbeschadet des § 38 Satz 1 der Bundesnotarordnung , die Notarkammer unverzüglich über Beginn und Ende der Dienstunfähigkeit.
(2) Die Notarkammer, die Ländernotarkasse, der Ausbildungsnotar und die sonstige Ausbildungsstelle können zum Nachweis einer Dienstunfähigkeit wegen Krankheit von dem Notarassessor die Vorlage einer ärztlichen oder einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangen.