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# § 5 BNotOAVO (Sachsen) — Dienstunfähigkeit

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Ausführung der Bundesnotarordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wird ein Notarassessor dienstunfähig, hat er dies der Notarkammer, der Ländernotarkasse und dem Ausbildungsnotar oder seiner sonstigen Ausbildungsstelle unverzüglich anzuzeigen. Ist er als Notarvertreter oder als Notariatsverwalter tätig, unterrichtet er, unbeschadet des § 38 Satz 1 der Bundesnotarordnung , die Notarkammer unverzüglich über Beginn und Ende der Dienstunfähigkeit.

(2) Die Notarkammer, die Ländernotarkasse, der Ausbildungsnotar und die sonstige Ausbildungsstelle können zum Nachweis einer Dienstunfähigkeit wegen Krankheit von dem Notarassessor die Vorlage einer ärztlichen oder einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangen.

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Zitiervorschlag: § 5 BNotOAVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BNotOAVO/5

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