§ 97
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/97?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Im Disziplinarverfahren können folgende Maßnahmen verhängt werden:
Die Disziplinarmaßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/97?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Gegen einen zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notar kann als Disziplinarmaßnahme auch auf Entfernung vom bisherigen Amtssitz erkannt werden. In diesem Fall hat die Landesjustizverwaltung dem Notar nach Rechtskraft der Entscheidung, nachdem die Notarkammer gehört worden ist, unverzüglich einen anderen Amtssitz zuzuweisen. Neben der Entfernung vom bisherigen Amtssitz kann auch eine Geldbuße verhängt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/97?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Gegen einen Anwaltsnotar kann als Disziplinarmaßnahme auch auf Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit erkannt werden. In diesem Fall darf die erneute Bestellung zum Notar nur versagt werden, wenn sich der Notar in der Zwischenzeit eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, das Amt eines Notars wieder auszuüben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/97?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Geldbuße kann gegen Notare bis zu fünfzigtausend Euro, gegen Notarassessoren bis zu fünftausend Euro verhängt werden. Beruht die Handlung, wegen der eine Geldbuße verhängt wird, auf Gewinnsucht, so kann auf Geldbuße bis zum Doppelten des erzielten Vorteils erkannt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/97?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Entfernung aus dem Amt nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 hat bei einem Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist, zugleich die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft zur Folge.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 97 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.