§ 82
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/82?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Präsident vertritt die Bundesnotarkammer gerichtlich und außergerichtlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/82?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In den Sitzungen des Präsidiums führt der Präsident den Vorsitz.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/82?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Präsidium erstattet dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz jährlich einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeit der Bundesnotarkammer und des Präsidiums. Es zeigt ihm ferner das Ergebnis der Wahlen zum Präsidium an.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 82 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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