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# § 69c BNotO — Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds

Bundesnotarordnung  
Stand: 01.08.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist ein Mitglied des Vorstands nicht mehr Mitglied der Notarkammer oder verliert es seine Wählbarkeit aus den in § 69 Absatz 4 Nummer 2, 3 oder 5 genannten Gründen, scheidet es aus dem Vorstand aus.

(2) Ist ein Mitglied des Vorstands vorläufig seines Notaramtes enthoben, ruht seine Mitgliedschaft während dieser Zeit.

(3) Die Satzung der Notarkammer kann weitere Gründe vorsehen, die zum Ausscheiden aus dem Vorstand oder zum Ruhen der dortigen Mitgliedschaft führen.

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Zitiervorschlag: § 69c BNotO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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