Gesetze / Bundesnotarordnung

BNotO

§ 69

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/69?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Vorstand nimmt, unbeschadet der Vorschrift des § 70, die Befugnisse der Notarkammer wahr. In dringenden Fällen beschließt er an Stelle der Kammerversammlung, deren Genehmigung nachzuholen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/69?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter und weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Kammerversammlung auf vier Jahre gewählt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/69?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Sind in dem Bezirk einer Notarkammer zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte Notare und Anwaltsnotare bestellt, so müssen der Präsident und mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder des Vorstands zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte Notare sein.

§ 63 § 64a