§ 64c Ersetzung der Schriftform
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 2
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- Anwaltsgerichtshof Berlin, 18.09.2024 – II AGH 14/23Zitiert von 1
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 21.04.2023 – 2 AGH 10/22Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die Abgabe einer Erklärung die Schriftform vorgeschrieben, so kann die Erklärung auch über das besondere elektronische Notarpostfach abgegeben werden, wenn Erklärender und Empfänger über ein solches verfügen. Ist die Erklärung von einer natürlichen Person abzugeben, so ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Person zu versehen oder von ihr zu signieren und selbst zu versenden. Ein besonderes elektronisches Behördenpostfach steht dem besonderen elektronischen Notarpostfach nach Satz 1 gleich.