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§ 57 BNotO — Amtsausübung und Bestellung des Notariatsverwalters

Bundesnotarordnung

Stand: 01.08.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Notariatsverwalter untersteht, soweit nichts anderes bestimmt ist, den für die Notare geltenden Vorschriften.

(2) Der Notariatsverwalter wird von der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der Notarkammer durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde bestellt. § 12 Absatz 2 und § 40 Absatz 2 gelten entsprechend.