§ 53
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/53?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ist das Amt eines zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notars erloschen oder ist sein Amtssitz verlegt worden, so bedarf ein anderer an dem Amtssitz bereits ansässiger Notar der Genehmigung der Landesjustizverwaltung, wenn er seine Geschäftsstelle in Räume des ausgeschiedenen Notars verlegen oder einen in einem besonderen Vertrauensverhältnis stehenden Angestellten in seine Geschäftsstelle übernehmen will. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege geboten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/53?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Gültigkeit der aus Anlaß der Übernahme oder Anstellung abgeschlossenen Rechtsgeschäfte wird durch einen Verstoß gegen die Vorschrift des Absatzes 1 nicht berührt.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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