§ 51 Verwahrung bei Erlöschen des Amtes oder Verlegung des Amtssitzes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/51?asof=2021-08-01#abs-1 (1) Ist das Amt eines Notars erloschen oder wird sein Amtssitz in einen anderen Amtsgerichtsbezirk verlegt, so sind die Akten und Bücher des Notars sowie die ihm amtlich übergebenen Urkunden dem Amtsgericht in Verwahrung zu geben. Die Landesjustizverwaltung kann die Verwahrung einem anderen Amtsgericht oder einem Notar übertragen. Die Vorschriften des § 45 Abs. 2, 4 und 5 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/51?asof=2021-08-01#abs-2 (2) Die Siegel und Stempel des Notars hat das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Amtsgericht zu vernichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/51?asof=2021-08-01#abs-3 (3) Wird ein Notar nach dem Erlöschen seines Amtes oder der Verlegung seines Amtssitzes erneut in dem Amtsgerichtsbezirk, in dem er seinen früheren Amtssitz hatte, zum Notar bestellt, so können ihm die nach Absatz 1 in Verwahrung genommenen Bücher und Akten wieder ausgehändigt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/51?asof=2021-08-01#abs-4 (4) Wird der Amtssitz eines Notars in einen anderen Amtsgerichtsbezirk innerhalb derselben Stadtgemeinde verlegt, so bleiben die Akten und Bücher in seiner Verwahrung. Die Siegel und Stempel sind nicht abzuliefern.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/51?asof=2021-08-01#abs-5 (5) Die Abgabe von Akten und Verzeichnissen, deren Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen ist, an ein öffentliches Archiv regelt die Landesjustizverwaltung. Eine Abgabe nach Satz 1 lässt die über die Aufbewahrung hinausgehenden Zuständigkeiten der die Akten und Verzeichnisse verwahrenden Stelle unberührt. Die Einsicht in notarielle Urkunden und Verzeichnisse, die nach Satz 1 abgegeben wurden, bestimmt sich ausschließlich nach den §§ 18a bis 18d dieses Gesetzes sowie nach § 51 Absatz 3 des Beurkundungsgesetzes.
Änderungsverlauf
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21.12.2021 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 4 1. 7. 2022 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. II 1282)
BGBl. 2021 II S. 1282
BGBl. 2021 II S. 1282
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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