Gesetze / Bundesnotarordnung

BNotO

§ 44 Dauer der Amtsbefugnis der Vertretung

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/44#abs-1 (1) Die Amtsbefugnis der Vertretung beginnt mit der Übernahme des Amtes und endigt, wenn die Bestellung nicht vorher widerrufen wird, mit der Übergabe des Amtes an den Notar. Während dieser Zeit soll sich der Notar der Ausübung seines Amtes enthalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/44#abs-2 (2) Die Amtshandlungen der Vertretung sind nicht deshalb ungültig, weil die für ihre Bestellung nach § 39 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorhanden waren oder später weggefallen sind.

§ 43 § 45