§ 44 Dauer der Amtsbefugnis der Vertretung
Stand: 01.08.2021
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- BGH, 26.03.2007 – NotZ 43/06
- BayObLG, 27.10.2022 – 501 DsNot 3/22
- BGH, 12.07.2004 – NotZ 9/04
- OLG Frankfurt am Main, 30.01.2024 – 20 W 2/22Zitiert von 2
- OLG Celle, 06.01.2003 – Not 23/02
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/44#abs-1 (1) Die Amtsbefugnis der Vertretung beginnt mit der Übernahme des Amtes und endigt, wenn die Bestellung nicht vorher widerrufen wird, mit der Übergabe des Amtes an den Notar. Während dieser Zeit soll sich der Notar der Ausübung seines Amtes enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/44#abs-2 (2) Die Amtshandlungen der Vertretung sind nicht deshalb ungültig, weil die für ihre Bestellung nach § 39 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorhanden waren oder später weggefallen sind.