Gesetze / Bundesnotarordnung

BNotO

§ 44

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/44?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Amtsbefugnis des Vertreters beginnt mit der Übernahme des Amtes und endigt, wenn die Bestellung nicht vorher widerrufen wird, mit der Übergabe des Amtes an den Notar. Während dieser Zeit soll sich der Notar der Ausübung seines Amtes enthalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/44?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Amtshandlungen des Vertreters sind nicht deshalb ungültig, weil die für seine Bestellung nach § 39 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorhanden waren oder später weggefallen sind.

§ 37 § 39