§ 41
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/41?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Vertreter versieht das Amt auf Kosten des Notars. Er hat seiner Unterschrift einen ihn als Vertreter kennzeichnenden Zusatz beizufügen und Siegel und Stempel des Notars zu gebrauchen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/41?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Er soll sich der Ausübung des Amtes auch insoweit enthalten, als dem von ihm vertretenen Notar die Amtsausübung untersagt wäre.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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