§ 41 Amtsausübung der Vertretung
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/41#abs-1 (1) Die Vertretung versieht das Amt auf Kosten des Notars. Sie hat ihrer Unterschrift einen sie als Vertretung kennzeichnenden Zusatz beizufügen und Siegel und Stempel des Notars zu gebrauchen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/41#abs-2 (2) Die Vertretung soll sich der Ausübung des Amtes insoweit enthalten, als dem von ihr vertretenen Notar die Amtsausübung untersagt wäre.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 41 BNotO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 20.11.2013 – 1 BvR 63/12Nichtannahmebeschluss: Faktische Benachteiligung von Frauen durch Beschränkung des Wiederbestellungsanspruchs gem § 48b BNotO in Widerspruch zu Art 3 Abs 2 GG - Verfassungskonforme Auslegung des § 6 BNotO fordert angemessene Berücksichtigung einer früheren Notartätigkeit bei Auswahlentscheidung - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen SubsidiaritätZitiert von 6
- OLG Köln, 11.06.2018 – 2 VA (Not) 8/17Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.