§ 31 Verhalten des Notars
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 6
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- BGH, 10.11.2025 – NotSt (Brfg) 1/24Aussagepflicht eines Notars in gerichtlichem Verfahren
- BGH, 15.11.2021 – NotSt (Brfg) 2/21Dienstpflichtverletzungen eines Notars: Unterlassen der Streichung von in einem Formularentwurf enthaltenen Textteilen; Fristwahrung bei Übergabe der Vertragsentwürfe an Verbraucher durch die Vertriebsmitarbeiter; Handeln aus Gewinnsicht bei fahrlässigen Dienstpflichtverletzungen
- BGH, 25.11.2013 – NotZ (Brfg) 10/13Eignungsmangel eines Notarbewerbers: Beurkundungen des Notariatsverwalters unter Überschreitung der Dreimonatsfrist; Prüfungsmaßstab für die Eignungsbeurteilung im Bewerbungsverfahren
- LG Duisburg, 26.06.2018 – 22 O 25/18
- VG Sigmaringen, 20.09.2016 – 4 K 1435/15Zitiert von 2
- VG Sigmaringen, 20.09.2016 – 4 K 5302/15
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Der Notar hat sich gegenüber anderen Notaren, Notarassessoren, Gerichten, Behörden, Rechtsanwälten und anderen seine Auftraggeber beratenden Personen in der seinem Amt entsprechenden Weise zu verhalten.