Gesetze / Bundesnotarordnung

BNotO

§ 30

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/30?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Notar hat bei der Ausbildung des beruflichen Nachwuchses und von Referendaren nach besten Kräften mitzuwirken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/30?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Notar hat den von ihm beschäftigten Auszubildenden eine sorgfältige Fachausbildung zu vermitteln.

§ 24 § 26