Gesetze / Bundesartenschutzverordnung

BArtSchV

§ 1 Besonders geschützte und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten

Stand: 10.06.2019

Bund9 Entscheidungen

Die in Anlage 1 Spalte 2 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter besonderen Schutz gestellt. Die in Anlage 1 Spalte 3 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter strengen Schutz gestellt.

§ 2