Gesetze / Bundesartenschutzverordnung
BArtSchV§ 6 Aufnahme- und Auslieferungsbuch
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BArtSchV%202005/6#abs-1 (1) Wer gewerbsmäßig Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten erwirbt, be- oder verarbeitet oder in den Verkehr bringt, hat ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch mit täglicher Eintragung zu führen; alle Eintragungen in das Buch sind in dauerhafter Form vorzunehmen. Das Aufnahme- und Auslieferungsbuch ist nach dem Muster in Anlage 4 zu führen; die §§ 239 und 261 des Handelsgesetzbuchs gelten sinngemäß. Bei der Abgabe von Teilen oder Erzeugnissen im Einzelhandel müssen Name und Anschrift des Empfängers nur angegeben werden, wenn der Verkaufspreis der Teile oder Erzeugnisse über 250 Euro beträgt; sind die Teile oder Erzeugnisse mit anderen Materialien fest verbunden, so ist der auf die Teile und Erzeugnisse entfallende Anteil am Verkaufswert maßgebend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann, sofern Belange des Artenschutzes nicht entgegenstehen, Ausnahmen von den Sätzen 1 bis 3 zulassen, soweit durch gleichwertige Vorkehrungen eine ausreichende Überwachung sichergestellt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BArtSchV%202005/6#abs-2 (2) Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt nicht
| Acipenseriformes spp. | Störartige - ausgenommen tote Exemplare, Teile und Erzeugnisse |
| Austropotamobius torrentium | Steinkrebs |
| Helix aspersa | Gefleckte Weinbergschnecke |
| Helix pomatia | Gewöhnliche Weinbergschnecke |
| Homarus gammarus | Hummer, |
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BArtSchV%202005/6#abs-3 (3) Die Bücher mit den Belegen sind den in § 48 des Bundesnaturschutzgesetzes bestimmten Behörden sowie anderen, nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BArtSchV%202005/6#abs-4 (4) Die Bücher mit den Belegen sind nach Maßgabe des Satzes 2 fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung für ein abgeschlossenes Geschäftsjahr gemacht worden ist. Andere gesetzliche Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben unberührt.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 6 BArtSchV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 15.11.2011 – 8 B 1184/11Zitiert von 12
- VG Gelsenkirchen, 23.11.2022 – 6 K 4744/19Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 16.03.2020 – 6 L 1646/19Zitiert von 2
- VG Berlin, 08.11.2016 – 24 K 391.15Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2542)
BGBl. 2009 I S. 2542
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.