Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesnaturschutzgesetz
LNatSchG NRW§ 39 Gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile(zu § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LNatSchG%20NRW/39#abs-1 (1) Folgende Landschaftsbestandteile sind gesetzlich geschützt:
1. mit öffentlichen Mitteln geförderte Anpflanzungen für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege außerhalb des Waldes und im Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts,
2. Hecken ab 100 Metern Länge im Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts und Wallhecken und
3. Anpflanzungen, die als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt wurden und im Kompensationsflächenverzeichnis nach § 34 Absatz 1 Satz 1 zu erfassen sind.
Dies gilt nicht für Begleitgrün von Verkehrsanlagen. § 41 bleibt unberührt. Einer besonderen Ausweisung bedarf es nicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LNatSchG%20NRW/39#abs-2 (2) Maßnahmen, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung oder zu einer Zerstörung der in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Landschaftsbestandteile führen können, sind verboten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LNatSchG%20NRW/39#abs-3 (3) Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Anpflanzungen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen sowie die bestimmungsgemäße Nutzung der Anpflanzungen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 39 LNatSchG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 20.11.2023 – 21 D 24/21.NEZitiert von 3
- OVG NRW, 10.11.2022 – 10 A 1938/18Zitiert von 9
- VG Münster, 12.04.2018 – 2 K 2307/16Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 09.09.2021 – 28 K 6001/19Zitiert von 6
- VG Münster, 11.04.2019 – 2 K 6784/17Zitiert von 1
- VG Münster, 11.04.2019 – 2 K 6781/17Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.