Gesetze / Bundesnebentätigkeitsverordnung
BNV§ 10 Grundsätze für die Bemessung des Entgelts
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNV/10#abs-1 (1) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn hat der Beamte ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Auf die Entrichtung eines Entgelts kann verzichtet werden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNV/10#abs-2 (2) Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den Grundsätzen der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNV/10#abs-3 (3) Nehmen mehrere Beamte Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn gemeinschaftlich in Anspruch, sind sie als Gesamtschuldner zur Entrichtung des Entgelts verpflichtet.
Änderungsverlauf
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03.12.2001 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I 3306)
BGBl. 2001 I S. 3306
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