Gesetze / BND-Gesetz

BNDG

§ 46 Besoldung der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans

Stand: 24.04.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/46#abs-1 (1) Den Mitgliedern des gerichtsähnlichen Kontrollorgans wird vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Beamtenverhältnis auf Zeit beginnt, bis zum Ende des Kalendermonats, in dem dieses endet, im Falle des § 45 Absatz 5 bis zum Ende des Kalendermonats, in dem die Geschäftsführung endet, ein Amt der Besoldungsgruppe B 7 übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/46#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Unabhängigen Kontrollrates ein Amt der Besoldungsgruppe B 9 übertragen.

§ 45 § 47